Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_523/2015
Urteil vom 10. November 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch die Advokaten Jan Bangert und Dr. Nicolas Spichtin, böckli bühler partner,
Beschwerdeführer,
gegen
Vorsorgestiftung der Basler Versicherung AG, c/o Basler Versicherung AG, Aeschengraben 21, 4002 Basel, vertreten durch
Advokatin Franziska Bur Bürgin,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge (vorinstanzliches Verfahren; Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. Juli 2015.
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ war vom 1. Februar 2009 bis 31. März 2012 bei der Basler Versicherung AG angestellt gewesen. Am 1. März 2013 liess er beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt Klage gegen seine vormalige Arbeitgeberin erheben mit der Forderung, diese habe ihm einen Betrag von Fr. 416'640.- zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. April 2012 zu bezahlen; Mehrforderung vorbehalten. Eventualiter sei die Beklagte zu verurteilen, der Vorsorgestiftung der Basler Versicherung AG (nachfolgend: Vorsorgestiftung) mitzuteilen, dass die am 27. März 2009 erfolgte Einzahlung von Fr. 595'200.- keine von der Arbeitgeberin übernommene Eintrittsleistung im Sinne von Art. 7
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz FZG Art. 7 Vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommene Eintrittsleistung |
|
1 | Hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Eintrittsleistung von Versicherten ganz oder teilweise übernommen, so kann die Vorsorgeeinrichtung den entsprechenden Betrag von der Austrittsleistung abziehen. |
2 | Der Abzug vermindert sich mit jedem Beitragsjahr um mindestens einen Zehntel des vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommenen Betrags. Der nicht verbrauchte Teil fällt an ein Beitragsreservenkonto des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin. |
A.b. Am 12. Mai 2015 liess A.________ beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Berufung einreichen und beantragen, in Aufhebung des zivilgerichtlichen Entscheids vom 27. November 2014 sei die Basler Versicherung AG zu verpflichten, ihm einen Betrag von Fr. 416'640.- zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. April 2012 zu bezahlen; Mehrforderung vorbehalten. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Sistierung des Berufungsverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die gleichentags beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt gegen die Vorsorgestiftung erhobene Klage ersucht. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Juni 2015 wies das Appellationsgericht das Gesuch um vorläufige Aussetzung des eingeleiteten arbeitsrechtlichen Prozesses ab.
B.
B.a. Ebenfalls am 12. Mai 2015 liess A.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt Klage gegen die Vorsorgestiftung erheben mit dem Rechtsbegehren, diese sei zu verpflichten, ihm seinen Freizügigkeitsanspruch in der Höhe von Fr. 1'147'560.55 ohne Kürzung nach Art. 7
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz FZG Art. 7 Vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommene Eintrittsleistung |
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1 | Hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Eintrittsleistung von Versicherten ganz oder teilweise übernommen, so kann die Vorsorgeeinrichtung den entsprechenden Betrag von der Austrittsleistung abziehen. |
2 | Der Abzug vermindert sich mit jedem Beitragsjahr um mindestens einen Zehntel des vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommenen Betrags. Der nicht verbrauchte Teil fällt an ein Beitragsreservenkonto des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin. |
B.b. Am 10. Juli 2015 verfügte das Sozialversicherungsgericht die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen arbeitsrechtlichen Entscheids des Appellationsgerichts. Es nahm dabei Bezug auf die appellationsgerichtliche Instruktionsverfügung vom 23. Juni 2015 (insbesondere deren Begründung lit. d) sowie auf die Eingabe der Vorsorgestiftung im sozialversicherungsrechtlichen Prozess vom 24. Juni 2015 (insbesondere deren Ziff. 15).
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, die angefochtene Sistierungsverfügung sei aufzuheben und das Sozialversicherungsgericht sei anzuweisen, das Verfahren ohne Verzögerung fortzuführen.
Während die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde schliesst, ersucht die Vorsorgestiftung um Nichteintreten auf das Rechtsmittel, eventualiter um dessen Abweisung. A.________ bestätigt seinen Rechtsstandpunkt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 138 V 318 E. 6 Ingress S. 320 mit Hinweis; Urteil 8C_122/2014 vom 18. August 2014 E. 1, in: SVR 2015 MV Nr. 1 S. 1).
2.
2.1. Anfechtungsgegenstand bildet die vorinstanzliche Verfahrenssistierung. Es handelt sich dabei nicht um einen Endentscheid (vgl. Art. 90
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz FZG Art. 7 Vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommene Eintrittsleistung |
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1 | Hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Eintrittsleistung von Versicherten ganz oder teilweise übernommen, so kann die Vorsorgeeinrichtung den entsprechenden Betrag von der Austrittsleistung abziehen. |
2 | Der Abzug vermindert sich mit jedem Beitragsjahr um mindestens einen Zehntel des vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommenen Betrags. Der nicht verbrauchte Teil fällt an ein Beitragsreservenkonto des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin. |
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz FZG Art. 7 Vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommene Eintrittsleistung |
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1 | Hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Eintrittsleistung von Versicherten ganz oder teilweise übernommen, so kann die Vorsorgeeinrichtung den entsprechenden Betrag von der Austrittsleistung abziehen. |
2 | Der Abzug vermindert sich mit jedem Beitragsjahr um mindestens einen Zehntel des vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommenen Betrags. Der nicht verbrauchte Teil fällt an ein Beitragsreservenkonto des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin. |
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz FZG Art. 7 Vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommene Eintrittsleistung |
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1 | Hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Eintrittsleistung von Versicherten ganz oder teilweise übernommen, so kann die Vorsorgeeinrichtung den entsprechenden Betrag von der Austrittsleistung abziehen. |
2 | Der Abzug vermindert sich mit jedem Beitragsjahr um mindestens einen Zehntel des vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommenen Betrags. Der nicht verbrauchte Teil fällt an ein Beitragsreservenkonto des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin. |
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz FZG Art. 7 Vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommene Eintrittsleistung |
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1 | Hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Eintrittsleistung von Versicherten ganz oder teilweise übernommen, so kann die Vorsorgeeinrichtung den entsprechenden Betrag von der Austrittsleistung abziehen. |
2 | Der Abzug vermindert sich mit jedem Beitragsjahr um mindestens einen Zehntel des vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommenen Betrags. Der nicht verbrauchte Teil fällt an ein Beitragsreservenkonto des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin. |
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz FZG Art. 7 Vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommene Eintrittsleistung |
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1 | Hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Eintrittsleistung von Versicherten ganz oder teilweise übernommen, so kann die Vorsorgeeinrichtung den entsprechenden Betrag von der Austrittsleistung abziehen. |
2 | Der Abzug vermindert sich mit jedem Beitragsjahr um mindestens einen Zehntel des vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommenen Betrags. Der nicht verbrauchte Teil fällt an ein Beitragsreservenkonto des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin. |
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz FZG Art. 7 Vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommene Eintrittsleistung |
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1 | Hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Eintrittsleistung von Versicherten ganz oder teilweise übernommen, so kann die Vorsorgeeinrichtung den entsprechenden Betrag von der Austrittsleistung abziehen. |
2 | Der Abzug vermindert sich mit jedem Beitragsjahr um mindestens einen Zehntel des vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommenen Betrags. Der nicht verbrauchte Teil fällt an ein Beitragsreservenkonto des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin. |
anfechtbaren Entscheids (Art. 94
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz FZG Art. 7 Vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommene Eintrittsleistung |
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1 | Hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Eintrittsleistung von Versicherten ganz oder teilweise übernommen, so kann die Vorsorgeeinrichtung den entsprechenden Betrag von der Austrittsleistung abziehen. |
2 | Der Abzug vermindert sich mit jedem Beitragsjahr um mindestens einen Zehntel des vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommenen Betrags. Der nicht verbrauchte Teil fällt an ein Beitragsreservenkonto des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin. |
2.2. Die Rechtsprechung unterscheidet bei der Anfechtung einer angeordneten Verfahrenssistierung zwei Konstellationen: Entweder wird (qualifiziert substanziiert) die dadurch verursachte Verfahrensverzögerung gerügt (Verletzung des Beschleunigungsgebots [vgl. Art. 106 Abs. 2
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1 | Hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Eintrittsleistung von Versicherten ganz oder teilweise übernommen, so kann die Vorsorgeeinrichtung den entsprechenden Betrag von der Austrittsleistung abziehen. |
2 | Der Abzug vermindert sich mit jedem Beitragsjahr um mindestens einen Zehntel des vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommenen Betrags. Der nicht verbrauchte Teil fällt an ein Beitragsreservenkonto des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin. |
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz FZG Art. 7 Vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommene Eintrittsleistung |
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1 | Hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Eintrittsleistung von Versicherten ganz oder teilweise übernommen, so kann die Vorsorgeeinrichtung den entsprechenden Betrag von der Austrittsleistung abziehen. |
2 | Der Abzug vermindert sich mit jedem Beitragsjahr um mindestens einen Zehntel des vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommenen Betrags. Der nicht verbrauchte Teil fällt an ein Beitragsreservenkonto des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin. |
vom 16. März 2015 E. 5.2 mit Hinweisen, in: SVR 2015 AlV Nr. 9 S. 25).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die durch das Sozialversicherungsgericht verfügte Aussetzung des Verfahrens stelle eine unzulässige Rechtsverzögerung dar und verletze damit sein aus Art. 29 Abs. 1
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz FZG Art. 7 Vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommene Eintrittsleistung |
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1 | Hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Eintrittsleistung von Versicherten ganz oder teilweise übernommen, so kann die Vorsorgeeinrichtung den entsprechenden Betrag von der Austrittsleistung abziehen. |
2 | Der Abzug vermindert sich mit jedem Beitragsjahr um mindestens einen Zehntel des vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommenen Betrags. Der nicht verbrauchte Teil fällt an ein Beitragsreservenkonto des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin. |
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz FZG Art. 7 Vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommene Eintrittsleistung |
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1 | Hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Eintrittsleistung von Versicherten ganz oder teilweise übernommen, so kann die Vorsorgeeinrichtung den entsprechenden Betrag von der Austrittsleistung abziehen. |
2 | Der Abzug vermindert sich mit jedem Beitragsjahr um mindestens einen Zehntel des vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommenen Betrags. Der nicht verbrauchte Teil fällt an ein Beitragsreservenkonto des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin. |
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz FZG Art. 7 Vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommene Eintrittsleistung |
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1 | Hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Eintrittsleistung von Versicherten ganz oder teilweise übernommen, so kann die Vorsorgeeinrichtung den entsprechenden Betrag von der Austrittsleistung abziehen. |
2 | Der Abzug vermindert sich mit jedem Beitragsjahr um mindestens einen Zehntel des vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommenen Betrags. Der nicht verbrauchte Teil fällt an ein Beitragsreservenkonto des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin. |
3.2. Aus den Ausführungen in der Beschwerde geht somit hervor, dass sich der Beschwerdeführer formell auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots beruft.
3.2.1. Eine überlange Verfahrensdauer liegt dann vor, wenn eine im Gesetz festgelegte Behandlungsfrist überschritten wird. Enthält das Gesetz keinen Massstab für eine rasche Verfahrenserledigung, entscheidet eine Behörde gemäss Rechtsprechung nicht innert angemessener Frist, wenn sie länger benötigt, als dies nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als adäquat erscheint (BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; 130 I 269 E. 3.1 S. 273; Felix Uhlmann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 6 zu Art. 94
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz FZG Art. 7 Vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommene Eintrittsleistung |
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1 | Hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Eintrittsleistung von Versicherten ganz oder teilweise übernommen, so kann die Vorsorgeeinrichtung den entsprechenden Betrag von der Austrittsleistung abziehen. |
2 | Der Abzug vermindert sich mit jedem Beitragsjahr um mindestens einen Zehntel des vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommenen Betrags. Der nicht verbrauchte Teil fällt an ein Beitragsreservenkonto des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin. |
3.2.2. Wie der Eingabe entnommen werden kann, wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz selber kein verzögerndes, namentlich Art. 73 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
|
1 | Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
a | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen; |
b | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben; |
c | Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52; |
d | den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303 |
2 | Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
3 | Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. |
4 | ...304 |
Sistierung des arbeitsrechtlichen Verfahrens abgewiesen. Konkrete Anhaltspunkte für einen nach den gesamten Umständen zu erwartenden überlangen Prozess sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Es gelingt dem Beschwerdeführer somit nicht, eine durch die angeordnete Verfahrenssistierung verursachte Verfahrensverzögerung im Sinne der Verletzung des Beschleunigungsgebots darzutun, soweit die Beschwerde überhaupt rechtsgenüglich begründet ist.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer bringt des Weitern vor, durch die Sistierung des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens und das Abwarten des Endentscheids im arbeitsrechtlichen Prozess drohe ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz FZG Art. 7 Vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommene Eintrittsleistung |
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1 | Hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Eintrittsleistung von Versicherten ganz oder teilweise übernommen, so kann die Vorsorgeeinrichtung den entsprechenden Betrag von der Austrittsleistung abziehen. |
2 | Der Abzug vermindert sich mit jedem Beitragsjahr um mindestens einen Zehntel des vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommenen Betrags. Der nicht verbrauchte Teil fällt an ein Beitragsreservenkonto des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin. |
4.2. Grundsätzlich ist eine Verfahrenssistierung mit Blick auf Art. 29 Abs. 1
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz FZG Art. 7 Vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommene Eintrittsleistung |
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1 | Hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Eintrittsleistung von Versicherten ganz oder teilweise übernommen, so kann die Vorsorgeeinrichtung den entsprechenden Betrag von der Austrittsleistung abziehen. |
2 | Der Abzug vermindert sich mit jedem Beitragsjahr um mindestens einen Zehntel des vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommenen Betrags. Der nicht verbrauchte Teil fällt an ein Beitragsreservenkonto des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin. |
4.2.1. Die Vorinstanz hat die hier angefochtene Sistierungsverfügung unter Bezugnahme auf die Instruktionsverfügung des Appellationsgerichts vom 23. Juni 2015 (insbesondere deren Begründung lit. d) und die Eingabe der Beschwerdegegnerin im sozialversicherungsrechtlichen Prozess vom 24. Juni 2015 (insbesondere deren Ziff. 15) damit begründet, es sei der Entscheid der zivilgerichtlichen Instanzen bezüglich der Auslegung der arbeitsvertraglichen Modalitäten abzuwarten. Erst wenn erstellt sei, ob der Beschwerdeführer mit seiner vormaligen Arbeitgeberin einen arbeitgeber- oder einen arbeitnehmerseitigen Pensionskasseneinkauf vereinbart habe, liessen sich Rückschlüsse auf den sozialversicherungsrechtlichen Prozess ziehen. Sei nämlich ein arbeitnehmerseitiger Einkauf beabsichtigt gewesen, so gebe es weder eine gesetzliche noch eine reglementarische Rechtsgrundlage, die es der Vorsorgestiftung erlaubten, die Austrittsleistung des Beschwerdeführers infolge vorzeitigen Austritts zu kürzen. Hätten die Parteien dagegen einen arbeitgeberseitigen Einkauf verabredet, so bestreite auch der Beschwerdeführer nicht, dass Gesetz (Art. 7
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz FZG Art. 7 Vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommene Eintrittsleistung |
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1 | Hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Eintrittsleistung von Versicherten ganz oder teilweise übernommen, so kann die Vorsorgeeinrichtung den entsprechenden Betrag von der Austrittsleistung abziehen. |
2 | Der Abzug vermindert sich mit jedem Beitragsjahr um mindestens einen Zehntel des vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommenen Betrags. Der nicht verbrauchte Teil fällt an ein Beitragsreservenkonto des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin. |
Ohne Klärung der Frage, was die Parteien diesbezüglich arbeitsvertraglich abgemacht hätten, könne das Sozialversicherungsgericht den bei ihm hängigen Fall nicht abschliessend beurteilen.
4.2.2. Besteht nach dem Ausgeführten ein unmittelbarer Konnex zwischen den beiden Verfahren, hat die Vorinstanz eine präjudizielle Wirkung des arbeitsrechtlichen Prozesses und damit einen zureichenden Grund für eine Sistierung des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens zu Recht bejaht. Diese erscheint zweckmässig, da dadurch inkohärente oder sich widersprechende Entscheide vermieden werden können. Überdies wurde zuerst gegen die vormalige Arbeitgeberin geklagt (Klage beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt vom 1. März 2013), sodass der Beschwerdeführer selber das betreffende - und nicht das mit Klage vom 12. Mai 2015 bei der Vorinstanz gegen die Vorsorgestiftung anhängig gemachte sozialversicherungsrechtliche - Verfahren als primär zu beurteilendes "Leitverfahren" deklariert hat.
4.3. Nachteile bloss tatsächlicher Natur wie beispielsweise die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung stellen sodann keine irreparablen Nachteile im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz FZG Art. 7 Vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommene Eintrittsleistung |
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1 | Hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Eintrittsleistung von Versicherten ganz oder teilweise übernommen, so kann die Vorsorgeeinrichtung den entsprechenden Betrag von der Austrittsleistung abziehen. |
2 | Der Abzug vermindert sich mit jedem Beitragsjahr um mindestens einen Zehntel des vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommenen Betrags. Der nicht verbrauchte Teil fällt an ein Beitragsreservenkonto des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin. |
Die Beschwerde erweist sich unter diesem Titel unzulässig.
5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz FZG Art. 7 Vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommene Eintrittsleistung |
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1 | Hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Eintrittsleistung von Versicherten ganz oder teilweise übernommen, so kann die Vorsorgeeinrichtung den entsprechenden Betrag von der Austrittsleistung abziehen. |
2 | Der Abzug vermindert sich mit jedem Beitragsjahr um mindestens einen Zehntel des vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommenen Betrags. Der nicht verbrauchte Teil fällt an ein Beitragsreservenkonto des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzugetreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. November 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl